§ 1 Holztechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.

Lehrberuf Holztechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Fertigteilproduktion (H1)
  2. 2. Werkstoffproduktion (H2)
  3. 3. Sägetechnik (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

1. Design und Konstruktion (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

________________________________________________________________

Haupt- können kombiniert werden mit

module __________________________________________________

H1 H2 H3 S1

________________________________________________________________

H1 x x x

______________ _____________________________________

Dauer 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre

________________________________________________________________

H2 x x x

___________________________ _________________________

Dauer 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre

________________________________________________________________

H3 x x

_______________________________________

Dauer 4 Jahre 4 Jahre

________________________________________________________________

(5) In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre.

(6) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Holztechniker, Holztechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und das Spezialmodul sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102680

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