§ 1 Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 314/1994).

§ 1.

Die Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik beim Bundesministerium für soziale Verwaltung, der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Plenar-, Ausschuß- oder Unterausschußsitzung Anspruch auf ein Sitzungsgeld in der Höhe von

  1. 1. im Falle des Beirates für Arbeitsmarktpolitik 250 S,
  2. 2. im Falle des Verwaltungsausschusses 200 S und
  3. 3. im Falle des Vermittlungsausschusses 100 S.

Schlagworte

Plenarsitzung, Ausschußsitzung

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10008542

Dokumentnummer

NOR12100468

alte Dokumentnummer

N6198319830J

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