zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Art des Dienstverhältnisses.
(1) Hochschulassistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren sowie Vertragsassistenten sind an den wissenschaftlichen Hochschulen und an der Akademie der bildenden Künste zur Unterstützung der Inhaber von Lehrkanzeln (§ 58 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955), der Leiter von Schulen und Meisterschulen an der Akademie der bildenden Künste (§ 12 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955) und der Vorstände von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 13 des Akademie-Organisationsgesetzes) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte; auf sie finden die für das Dienstrecht der Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.
(3) Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren sowie Vertragsassistenten sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes; auf sie finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4 und 35 so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.
Schlagworte
Hilfeleistung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094825
alte Dokumentnummer
N6196212244T
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