Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Der wissenschaftliche Hilfsdienst an den Hochschulen wird
- 1. von Hochschulassistenten,
- 2. von vertragsmäßig bestellten wissenschaftlichen Hilfskräften, klinischen Hilfsärzten und Demonstratoren
- versehen.
(2) Die Hochschulassistenten sind Bundesbeamte (§ 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 22/1947); auf sie finden die für die Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Dienstrechtsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung soweit sinngemäß Anwendung, als sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
(3) Das Dienstverhältnis der vertragsmäßig angestellten wissenschaftlichen Hilfskräfte wird unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, B. G. Bl. Nr. 86/1948, durch Verordnung geregelt; § 4, Abs. , dieses Gesetzes findet jedoch keine Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 22/1947, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR12092827
alte Dokumentnummer
N6194910877T
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