§ 1 HFCKW-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1995

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt das Inverkehrsetzen und die Verwendung bestimmter teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) und bestimmter teilhalogenierter Fluorbromkohlenwasserstoffe (HFBKW) sowie von Methylbromid.

(2) Unter teilhalogenierten Fluorchlor- und Fluorbromkohlenwasserstoffen im Sinne dieser Verordnung sind gesättigte, unvollständig halogenierte Abkömmlinge des Methans, Ethans und Propans zu verstehen, in denen die in der jeweiligen Bezeichnung angeführten Halogene vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

10010924

Dokumentnummer

NOR12138955

alte Dokumentnummer

N8199551668J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)