§ 1 HEV

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2009

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3

Geltungsbereich, Regelungszweck

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt die Evaluierung sowie die Qualitätsentwicklung im Rahmen des gesamten öffentlich-rechtlichen Leistungsspektrums der Pädagogischen Hochschule.

(2) Sie dient dazu,

  1. 1. die Qualität der Arbeit in Forschung, Lehre, Organisation, Planung sowie in der Verwaltung zu heben, zu sichern und zu verbessern,
  2. 2. Entscheidungshilfen bei der mittel- und langfristigen Planung zu erarbeiten sowie
  3. 3. Rechenschaft gegenüber der Öffentlichkeit abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2021

Gesetzesnummer

20006350

Dokumentnummer

NOR40107263

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