§ 1.
Dem Beamten, der zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter (Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen Organisation außerhalb Europas entsendet ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub gebührt nicht, wenn sich der Beamte in einem Karenzurlaub gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1977) befindet oder einer gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit angehört.
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
10008522
Dokumentnummer
NOR12099907
alte Dokumentnummer
N61982172910
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