materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 26/2019
Heimarbeitstarif
für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch HeimarbeiterInnen H 1/2018/XI/45/1 Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
- 2. Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
- 3. Persönlich: für alle AuftraggeberInnen, die für die unter 2. angeführten Arbeiten HeimarbeiterInnen beschäftigen.
Schlagworte
Bearbeitung, Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010140
Dokumentnummer
NOR40200323
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