§ 1 Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2016

Heimarbeitstarif

für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter/innen H 2/2016/XIX/93/1 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. b) Fachlich: für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren, soweit diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Herstellung, Be- oder Verarbeitung eines Artikels erfolgen und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt sind.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

Schlagworte

Bearbeitung, Heimarbeiterin, Auftraggeberin

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017

Gesetzesnummer

20009531

Dokumentnummer

NOR40181110

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