§ 1 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

1. Abschnitt

Ausbildung Fachspezifische und organisatorische Leitung

§ 1.

(1) Die Qualifikationserfordernisse für die Direktorin/den Direktor einer Hebammenakademie sind:

  1. 1. die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes,
  2. 2. eine Berufserfahrung als Hebamme von mindestens sechs Jahren,
  3. 3. davon eine mindestens dreijährige Unterrichtstätigkeit in der Hebammenausbildung,
  4. 4. die pädagogische Eignung und
  5. 5. eine entsprechende Sonderausbildung. Das Vorliegen dieses Qualifikationserfordernisses ist innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Tätigkeit als Direktorin/Direktor nachzuweisen.

(2) Für die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Direktorin/des Direktors einer Hebammenakademie gelten die Qualifikationserfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 1 Z 2 oder 3.

(3) Der Direktorin/Dem Direktor obliegt die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht. Insbesondere sind dies nach Anhörung der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin/des medizinisch-wissenschaftlichen Leiters folgende Aufgaben:

  1. 1. Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehrpersonen und das sonstige Personal sowie die Aufsicht über die Studierenden,
  2. 2. Aktualisierung und Kontrolle der Lehrinhalte der theoretischen und praktischen Unterrichtsfächer mit Ausnahme der von Ärztinnen/Ärzten vorzutragenden Fächer,
  3. 3. die Zuweisung der Studierenden an die Praktikumsstellen nach Anhörung der Leitung der betreffenden Einrichtung und
  4. 4. Vertretung der Hebammenakademie nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138312

alte Dokumentnummer

N8199530406L

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