§ 1 Haftungsübernahme – Bankenkonsortium, Jugoslawische Nationalbank

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für einen von österreichischen Banken an die Jugoslawische Nationalbank zu gewährenden Kredit zuzüglich anfallender Zinsen namens des Bundes die Haftung in Form einer Garantie zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10004378

Dokumentnummer

NOR40247306

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