§ 1 Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1974

§ 1. Gegenstand der Förderung.

(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.

(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1974

Schlagworte

Ländereinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10011289

Dokumentnummer

NOR12145514

alte Dokumentnummer

N9195541725L

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