Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1974
§ 1. Gegenstand der Förderung.
(1) Die im Bundesfinanzgesetz beim Bundesministerium für Verkehr für Länden- und Hafeneinrichtungen jeweils vorgesehenen Kredite können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Errichtung von verkehrstechnischen Einrichtungen von öffentlichen Häfen an der Donau sowie solcher öffentlicher Häfen verwendet werden, deren Anschluß an ein bereits bestehendes Wasserstraßennetz gewährleistet ist. In Katastrophenfällen können diese Kredite ausnahmsweise auch für die Instandsetzung von verkehrstechnischen Einrichtungen dieser Häfen verwendet werden.
(2) Unter verkehrstechnischen Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nur solche zu verstehen, die unmittelbar dem Hafenumschlag dienen. Hiezu zählen auch Eisenbahnanlagen und Kräne, Straßen, Lagerhäuser u. dgl., die mit dem Hafenbetrieb in Verbindung stehen; wasserbauliche Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente und der Hochwasserschutzdämme fallen nicht darunter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1974
Schlagworte
Ländereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10011289
Dokumentnummer
NOR12145514
alte Dokumentnummer
N9195541725L
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