Erlöschende Verbindlichkeiten
§ 1.
Auf die in Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführten Verbindlichkeiten erstreckt sich die Maßnahme des Erlöschens von Verbindlichkeiten gemäß § 3 HaaSanG.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Gesetzesnummer
20008911
Dokumentnummer
NOR40164277
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