Einrichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
§ 1
(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der Bundesstatistik,
Forschung und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu führen.
(2) Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale räumlich gegliedert für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
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