Zielgruppe
§ 1.
- 1. Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
- 2. Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung und
- 3. Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
- 1. Personen gemäß Abs.1 Z1 bis 3 oder
- 2. Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs.1 Z1 bis 3 stehen,
durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
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