§ 1 GuK-BAV

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.2006

Zielgruppe

§ 1.

(1) Für

  1. 1. Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
  2. 2. Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung und
  3. 3. Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,

    ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.

(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur

  1. 1. Personen gemäß Abs.1 Z1 bis 3 oder
  2. 2. Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs.1 Z1 bis 3 stehen,

    durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.

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