§ 1 GTV-BibuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 135/2017).

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

§ 1.

(1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn

  1. 1. der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder
  2. 2. die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2
  1. 3. eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz
  1. 4. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in
  1. 5. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.

(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind:

  1. 1. Islamische Republik Iran,
  2. 2. Demokratische Volksrepublik Korea,
  3. 3. Demokratische Volksrepublik Algerien,
  4. 4. Republik Ecuador,
  5. 5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
  6. 6. Republik Indonesien,
  7. 7. Republik der Union von Myanmar,
  8. 8. Islamische Republik Pakistan,
  9. 9. Arabische Republik Syrien,
  10. 10. Republik Türkei,
  11. 11. Republik Jemen und
  12. 12. Republik Somalia.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20008834

Dokumentnummer

NOR40162084

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