§ 1 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

Grundzüge für die Organisation des Staatsbaudienstes.

§. 1.

Die Verwaltung des öffentlichen Bauwesens wird als ein Zweig der politischen Administration von dem Ministerium des Innern und seinen Unterbehörden besorgt, mit Ausnahme der dem Dienstbereiche einer anderen Centralbehörde ausdrücklich zugewiesenen Bausachen.

Schlagworte

Zentralbehörde

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027542

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