Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt für den Bereich des Bundesministeriums für Inneres
- 1. die Grundausbildung für den Exekutivdienst;
- 2. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a (dienstführende Beamte) im Exekutivdienst;
- 3. die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 im Exekutivdienst.
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