Ausbildung
§ 1.
(1) Die Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A und B im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst umfassen je einen zweiteiligen Ausbildungslehrgang und eine praktische Verwendung.
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen sind mindestens einmal jährlich in der Weise abzuhalten, daß die Kandidaten die Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren absolvieren können. Melden sich jedoch in einem Kalenderjahr weniger als fünf Kandidaten zur Grundausbildung, so kann sie um längstens ein Jahr verschoben werden.
(3) Die geplante Abhaltung einer Grundausbildung ist mindestens acht Wochen vor ihrem Beginn im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008430
Dokumentnummer
NOR12098322
alte Dokumentnummer
N61978111190
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