§ 1.
(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006213
Dokumentnummer
NOR12068668
alte Dokumentnummer
N5195430648L
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