§ 1 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Meldepflichtige Institute

§ 1

(1) Meldepflichtige Institute haben die Großkreditmeldung (§ 2) und die Stammdatenmeldung (§ 3) an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Meldepflichtige Institute sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG;
  2. 2. Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 BWG;
  3. 3. Unternehmen der Vertragsversicherung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2

    VAG;

  1. 4. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 BWG;
  2. 5. Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11

    BWG;

  1. 6. Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 13 BWG.

(2) Meldungen von Instituten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 mit Sitz in Österreich haben durch die Hauptanstalt zu erfolgen. Sonstige meldepflichtige Institute haben die Meldung durch die in Österreich befindliche Zweigstelle zu erstatten. Wird jedoch die Tätigkeit in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs (auf Grund des EWR-Abkommens) ausgeübt, hat das Institut der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugeben, welche Stelle der Meldepflicht ausschließlich nachkommt.

(3) Bei Treuhandverhältnissen hat die Meldung ausschließlich durch den Treuhänder, soferne dieser ein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist, zu erfolgen. Der Treugeber meldet ausnahmsweise nur dann, wenn er nach Abs. 1 grundsätzlich meldepflichtig ist und der Treuhänder kein nach Abs. 1 meldepflichtiges Institut ist.

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