LVG - Bgld. LGBl. Nr. 5/1966
§ 1
§ 1. Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ist dort, wo sie der auf Grund des Artikels 48 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, gebildete Grenzregelungsausschuß in der Mitte des Klausenbaches festgelegt hat, durch die Lage der Mittellinie des Klausenbaches, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt.
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