§ 1 GRBKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2008

§ 1.

Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 800 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

20005988

Dokumentnummer

NOR40101638

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