Anwendungsbereich und Bezeichnung
§ 1.
Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) sowie Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011, die sich als „Geldmarktfonds“ oder „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ bezeichnen oder als solche vermarktet werden, unterliegen dieser Verordnung. Im Prospekt und im Kundeninformationsdokument (KID) ist anzugeben, ob der Investmentfonds ein „Geldmarktfonds“ oder ein „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2013
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
20007415
Dokumentnummer
NOR40154174
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