§ 1 GMF-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2013

Anwendungsbereich und Bezeichnung

§ 1.

Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) sowie Alternative Investmentfonds (AIF) gemäß § 3 Abs. 2 Z 31 InvFG 2011, die sich als „Geldmarktfonds“ oder „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ bezeichnen oder als solche vermarktet werden, unterliegen dieser Verordnung. Im Prospekt und im Kundeninformationsdokument (KID) ist anzugeben, ob der Investmentfonds ein „Geldmarktfonds“ oder ein „Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur“ ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2013

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20007415

Dokumentnummer

NOR40154174

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