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§ 1 Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Lehrberuf Gleisbautechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270255

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