§ 1 GiftlisteV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2003

§ 1

(1) Die im Anhang enthaltenen Listen (Teil 1 und Teil 2) sehr giftiger und giftiger Stoffe werden als Giftliste kundgemacht.

(2) Die Giftliste enthält nur Stoffe mit den gefährlichen Eigenschaften “sehr giftig" und “giftig". Stoffe, die ausschließlich auf Grund ihrer gefährlichen Eigenschaften “krebserzeugend", fortpflanzungsgefährdend" oder “erbgutverändernd" mit dem Wort “giftig" und dem Symbol des Totenkopfs zu kennzeichnen sind, sind in der Giftliste nicht enthalten.

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