§ 1 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:

  1. 1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,
  2. 2. auf der Eisenbahn, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet,
  3. 3. auf Wasserstraßen (§ 15 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997),
  4. 4. im Seeverkehr und
  5. 5. im Rahmen der Zivilluftfahrt.

(2) Der Geltungsbereich gemäß Abs. 1 umfaßt auch

  1. 1. die Fahrzeuge, die zur Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder mit denen diese Güter befördert werden,
  2. 2. den Betrieb dieser Fahrzeuge und den Verkehr mit diesen Fahrzeugen,
  3. 3. die mit diesen Fahrzeugen beförderten gefährlichen Güter,
  4. 4. die Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), die Container, die Tanks und die Versandstücke, die zur Verwendung für die Beförderung dieser Güter bestimmt sind oder in denen solche Güter befördert werden,
  5. 5. das Verpacken, Einfüllen und die sonstige Handhabung der gefährlichen Güter im Hinblick auf die Beförderung,
  6. 6. das Laden, Stauen und die sonstige Handhabung der Versandstücke, Container und Tanks im Hinblick auf die Beförderung,
  7. 7. die zeitweiligen Unterbrechungen im Verlauf der Beförderung,
  8. 8. das verkehrsbedingte Verweilen der Güter im Fahrzeug vor, während und nach der Ortsveränderung,
  9. 9. das Entladen,
  10. 10. den Umschlag auf einen oder von einem anderen Verkehrsträger und
  11. 11. die besondere Ausbildung im Hinblick auf die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Z 11) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen.

(4) Regelungen sonstiger Schutzbereiche wie ArbeitnehmerInnenschutz, Gewerberecht, Chemikalienrecht, Wasserrecht, Gesundheitswesen, öffentliche Sicherheit oder Strahlenschutz werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

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