§ 1.
Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 461/1989 angeführten Teilnehmern eines Grundausbildungslehrganges für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 im Sicherheitswachdienst gebührt während der theoretischen Lehrgangsabschnitte ab dem ersten Ausbildungsmonat eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 3,5 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008670
Dokumentnummer
NOR12103925
alte Dokumentnummer
N6198910015J
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