Zur Frage einer allfälligen materiellen Derogation siehe § 375 Abs. 1 Z 56 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970
§ 1.
(1) Das Zeugnis über den mit Erfolg zurückgelegten Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten dreijährigen Landesfachschule für Textilgewerbe in Groß-Siegharts, NÖ., ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z 76 der Gewerbeordnung).
(2) Für Personen, die ein im Abs. 1 genanntes Zeugnis besitzen, vermindert sich die Dauer der gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung erforderlichen Verwendung als Gehilfe auf ein Jahr.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1970
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10006256
Dokumentnummer
NOR12068898
alte Dokumentnummer
N5196211592P
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