§ 1 Gewerberechtliche Begünstigungen für Absolventen der Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Gemäß § 33 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970, außer Kraft getreten (vgl. § 5 Z 7 dieser Verordnung).

§ 1.

(1) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung).

(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist folgende Klausel beizufügen:

Gemäß § 33 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970, außer Kraft getreten (vgl. § 5 Z 7 dieser Verordnung).

Schlagworte

BGBl. Nr. 124/1961

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10006251

Dokumentnummer

NOR12068828

alte Dokumentnummer

N5196111589P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)