Gemäß § 33 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970, außer Kraft getreten (vgl. § 5 Z 7 dieser Verordnung).
§ 1.
(1) Das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Webereifachschule des Landes Oberösterreich in Haslach ersetzt den gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 der Gewerbeordnung erforderlichen Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses im Gewerbe der Weber (§ 1b Abs. 2 Z. 76 der Gewerbeordnung).
(2) Dem im Abs. 1 angeführten Zeugnis ist folgende Klausel beizufügen:
- „Dieses Zeugnis ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Mai 1961, BGBl. Nr. 124, den Nachweis der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses (Gesellenbrief) im Gewerbe der Weber.“
Gemäß § 33 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl. Nr. 142/1970, außer Kraft getreten (vgl. § 5 Z 7 dieser Verordnung).
Schlagworte
BGBl. Nr. 124/1961
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10006251
Dokumentnummer
NOR12068828
alte Dokumentnummer
N5196111589P
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