§ 1 Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

Ausstellung und Ausfolgung

§ 1.

  Das Zivildienstabzeichen ist von der Zivildienstserviceagentur auszustellen und dem Zivildienstpflichtigen spätestens bis 15 Tage nach seinem Dienstantritt auszuhändigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40122484

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