Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes
§ 1
(1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung und Abklärung übertragbarer und nicht übertragbarer Infektionskrankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit eingerichtet.
(2) Zur Wahrung der Sicherheit und der Qualität der Ernährung ist ein hohes Niveau des Gesundheitsschutzes und des Schutzes der Verbraucherinteressen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips anzustreben.
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