§ 1 Gesetzliches Budgetprovisorium 2018

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

§ 1.

(1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2018 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2017 (BFG 2017), BGBl. I Nr. 101/2016.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2017 bis 2020 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2018 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß §§ 1 und 2 anzuwendenden BFG 2017, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist Artikel VI Z 4 BFG 2017 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2017 veranschlagt sind, bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen bekanntzugebenden Termin zu binden.

(4) Die Bezeichnung der Untergliederung 14 lautet „Militärische Angelegenheiten“; eine neue Untergliederung 17 mit der Bezeichnung „öffentlicher Dienst und Sport“ wird eingefügt; der neuen Untergliederung 17 werden die Globalbudgets „17.01. Steuerg. u. Services“ sowie „17.02 Sport“ zugeordnet.

(5) Die im gemäß Abs. 1 anzuwendenden Bundesfinanzgesetz 2017 (Anlage I) veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden wie folgt umgeschichtet:

       
 

Beträge in Millionen Euro

  
 

Ergebnishaushalt

Finanzierungs-haushalt

  

Umschichtung vom Detailbudget

Auf-wendungen

Erträge

Auszah-lungen

Einzah-lungen

Umschichtung zum Detailbudget

Bezeichnung

24.01.01

4,400

 

4,400

 

17.01.01

Zentralstelle

14.06.01

46,521

0,002

46,488

 

17.02.01

Allg. Sportf. & Serv.

14.06.02

80,000

 

80,000

 

17.02.02

Bes. Sport-förd.

14.06.03

0,004

 

0,004

 

17.02.03

Sportgroßprojekte

14.06.04

6,508

 

6,508

 

17.02.04

Bundessporteinr GmbH

       

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018

Gesetzesnummer

20010117

Dokumentnummer

NOR40200528

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