ABSCHNITT I
Zusammensetzung der Kuratorien Mitglieder der Kuratorien
§ 1.
(1) Gemäß § 117 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Berufspädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören haben:
- a) mit beschließender Stimme:
- der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates), in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Berufspädagogische Akademie liegt, als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
- b) mit beratender Stimme:
- der Amtsdirektor des Landesschulrates der (die) für die berufsbildenden Schulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Berufspädagogischen Akademie und vier weitere vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden und je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte des betreffenden Bundeslandes.
(2) Gemäß § 124 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes ist an jeder Pädagogischen Akademie des Bundes ein Kuratorium einzurichten, dem als Mitglieder anzugehören haben:
- a) mit beschließender Stimme: der Präsident des Landesschulrates (der Amtsführende Präsident des Landesschulrates) als Vorsitzender und zehn weitere vom Kollegium des Landesschulrates zu bestellende Mitglieder;
- b) mit beratender Stimme: der Amtsdirektor des Landesschulrates der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen zuständige(n) Landesschulinspektor(en), der Direktor der Pädagogischen Akademie und drei weitere vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie aus seiner Mitte zu entsendende Lehrer sowie zwei Vertreter der Studierenden.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10009415
Dokumentnummer
NOR12120179
alte Dokumentnummer
N7197640719L
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