§ 1 Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Vorabentscheidung

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 1.

(1) Behörden, die letztinstanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 des EG-Vertrages in der Fassung des Vertrages von Amsterdam sind, haben eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen einzuholen, wenn anläßlich des Abschlusses eines Vertrages im Rahmen der Europäischen Integration durch Abgabe einer Erklärung das Recht vorbehalten wurde, innerstaatlich eine Verpflichtung zur Einholung einer solchen Vorabentscheidung vorzusehen.

(2) Der Bundeskanzler hat die jeweils aktuelle Liste der Verträge im Sinne des Absatzes 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10003710

Dokumentnummer

NOR12040995

alte Dokumentnummer

N2199959670L

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