§ 1 GeO der VA 2009

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2009

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1

(1) Die Volksanwaltschaft besteht aus drei Mitgliedern, von denen jeweils eines den Vorsitz ausübt. Der Vorsitz in der Volksanwaltschaft wechselt in der Reihenfolge der Bestimmung des Art. 148g Abs. 3 B-VG jährlich.

(2) Der Aufgabenbereich der Mitglieder der Volksanwaltschaft wird durch die Geschäftsverteilung unter Anführung der/dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung obliegenden Aufgaben (Geschäftsbereiche) festgelegt. Der kollegialen Beschlussfassung sind alle nicht durch die Geschäftsverteilung den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zur selbstständigen Erledigung übertragenen Aufgaben, insbesondere die in § 8 dieser Geschäftsordnung aufgezählten Angelegenheiten, vorbehalten.

(3) Die/Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft und jedes Mitglied der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bestimmte der laufenden Agenden im Sinne des § 4 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes der Kanzlei der Volksanwaltschaft unter Aufrechterhaltung ihrer Weisungsbefugnis zur selbstständigen Erledigung übertragen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist in kollegialer Beschlussfassung zu treffen und den Bediensteten des Hauses bekannt zu geben.

(4) Jedem Mitglied der Volksanwaltschaft ist zur Wahrnehmung der in ihrem/seinem Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten beigegeben bzw. beizugeben. Über die Zuweisung von Bediensteten der Volksanwaltschaft zu einem Geschäftsbereich entscheidet über Antrag eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft das Kollegium der Volksanwaltschaft. Eine solche Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

(5) Unbeschadet der in Art. 148h Abs. 1 und 2 B-VG getroffenen Regelungen übt jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hinsichtlich der ihr/ihm gemäß Abs. 4 beigegebenen Bediensteten die unmittelbare Weisungs- und Aufsichtsfunktion aus.

(6) Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit eine/einen Bedienstete/Bediensteten mit der fachlichen Leitung seines Geschäftsbereiches (Leiterin/Leiter des Geschäftsbereiches) betrauen. Die Bestellung einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters ist zulässig. Die Leiterin/Der Leiter des Geschäftsbereiches (Stellvertreterin/Stellvertreter) muss das Studium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Eine solche Betrauung kann jederzeit widerrufen werden. Der Umfang der im Auftrag des Mitglieds der Volksanwaltschaft danach wahrzunehmenden Aufgaben wird vom Mitglied der Volksanwaltschaft für ihren/seinen Geschäftsbereich festgelegt und kann von ihr/ihm jederzeit abgeändert werden. Hierbei ist insbesondere auf die Umsetzung der grundsätzlichen Entscheidungen des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die damit zusammenhängende Koordination und Kontrolle der Arbeit Bedacht zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich anderes verfügt wurde, umfasst die fachliche Leitung des Geschäftsbereiches auch die Führung des Sekretariates des Mitglieds der Volksanwaltschaft sowie die Wahrnehmung der mit dem Dienst um das Mitglied der Volksanwaltschaft verbundenen Obliegenheiten.

(7) Die Leiterin/Der Leiter des Geschäftsbereiches der/des jeweiligen Vorsitzenden hat die Verwaltung unter der unmittelbaren Weisungsbefugnis und Aufsicht der/des Vorsitzenden zu leiten. Ihre/ Sein Stellvertreterin/Stellvertreter in dieser Funktion sind die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche der Mitglieder der Volksanwaltschaft, in der Reihenfolge der Vorsitzführung, wie sie in Art. 148g Abs. 3 B-VG bestimmt ist.

(8) Die in dieser Geschäftsordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen können für weibliche und männliche Mitglieder des Kollegiums sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zum Ausdruck bringen.

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