§ 1.
Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 bis 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Milliarden Euro zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20009922
Dokumentnummer
NOR40194674
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