§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2015

§ 1.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2016 bis 2021 in der Höhe von bis zu 42,251 Milliarden Euro, wovon 33,580 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2021 induzierte Annuitäten und 8,671 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

20009387

Dokumentnummer

NOR40176802

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)