§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§ 1.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2015 bis 2019 in der Höhe von bis zu 39,445 Euro Milliarden, wovon 32,668 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2019 induzierte Annuitäten und 6,777 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20008873

Dokumentnummer

NOR40162746

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