§ 1 Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2012

§ 1.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2018 in der Höhe von bis zu 37,749 Milliarden Euro, wovon 30,152 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2018 induzierte Annuitäten und 7,597 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen, zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20008118

Dokumentnummer

NOR40144646

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