§ 1.
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2018 in der Höhe von bis zu 37,749 Milliarden Euro, wovon 30,152 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2018 induzierte Annuitäten und 7,597 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen, zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Gesetzesnummer
20008118
Dokumentnummer
NOR40144646
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