§ 1 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1980

§ 1.

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 über Hochschullehrer aus dem Bereich des Zentralausschusses für Hochschullehrer verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Hochschullehrer aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10008487

Dokumentnummer

NOR12099526

alte Dokumentnummer

N61980165050

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