§ 1.
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung (mit Ausnahme der Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10008435
Dokumentnummer
NOR12098344
alte Dokumentnummer
N61978159550
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