§ 1.
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Bundeslehrer und Bundeserzieher aus dem Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bildungsanstalten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bundeslehrer und Bundeserzieher aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10008435
Dokumentnummer
NOR40192124
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