§ 1 Gehbehindertenausweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 1

Der Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b StVO ist plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem Foto des Ausweisinhabers zu versehen.

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