§ 1
Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sowie die zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen durchzuführenden Prüfungen wird, sofern sie auf der Richtlinie 75/107/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 1975, S. 14) beruhen, für die in der Anlage angegebenen Staaten festgestellt (Anhang II, IX. Meßgeräte, Pkt. 13 des EWR-Abkommens).
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