ABSCHNITT I Geflügelwirtschaftsgesetz 1988
§ 1.
(1) Die nachstehend genannten Waren unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe oder von den angeführten ex-Positionen erfaßt sind:
---------------------------------------------------------------------
TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
---------------------------------------------------------------------
0105 -- Hausgeflügel, lebend, und zwar Hühner, Enten, Gänse,
Truthühner und Perlhühner
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder
gefroren
0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und
Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:
B - Geflügelfett
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:
B - Lebern von Hausgeflügel der Nummer 0105:
1 - gesalzen oder in Salzlake
0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder
gekocht
0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch,
getrocknet, im Wasserdampf oder Wasser gekocht, geformt,
gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
- Eigelb:
11 - - getrocknet:
B - anderes:
ex B - anderes als zur Verarbeitung zu
Eierteigwaren
19 - - sonstiges:
B - anderes
- andere:
91 - - getrocknet:
B - andere:
ex B - andere als zur Verarbeitung zu
Eierteigwaren
99 - - sonstige:
B - andere
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,
anders zubereitet oder haltbar gemacht:
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
C - von Geflügel der Nummer 0105
- von Geflügel der Nummer 0105
(2) Für die Einreihung einer Ware in eine der im Abs. 1 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gelten die Bestimmungen des Zolltarifgesetzes 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004524
Dokumentnummer
NOR12049275
alte Dokumentnummer
N3198718182R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)