§ 1 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen und Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe:

  1. 1. Geflügel-Elternbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),
  2. 2. Brütereien,
  3. 3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,
  4. 4. Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,
  5. 5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen,
  6. 6. Legehennenbetriebe und
  7. 7. Geflügelmastbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den privaten häuslichen Gebrauch des Tierhalters dient;
  2. 2. die Haltung von Herden unter 350 Tieren, bei denen ausschließlich die direkte Abgabe von Fleisch und Eiern in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, erfolgt;
  3. 3. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Lebensmittelrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, sowie Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 129/2006, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2006, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG oder einer darauf beruhenden Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des TSG vorzugehen.

(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen freiwilliger Gesundheitsprogramme, die von Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend als Untersuchungen und Kontrollen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten Programmes durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

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