§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung vom 28. 1. 1987 wurde diese Verordnung außer Kraft gesetz. Ab 16. 2. 1987 gilt eine neue Verordnung, die nicht im BGBl. kundgemacht wurde.

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Zwölfaxing werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Zwölfaxing, Pellendorf und Himberg (Gerichtsbezirk Schwechat) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005332

Dokumentnummer

NOR12059229

alte Dokumentnummer

N4196811646Y

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