§ 1 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden. Durch eine Verordnung v. 30. 9. 1993 wurde diese Verordnung aufgehoben.

§ 1.

Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Tritolwerk werden die im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Theresienfeld, Obereggendorf und Wiener Neustadt (Gerichtsbezirk Wiener Neustadt) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

10005331

Dokumentnummer

NOR12059239

alte Dokumentnummer

N4196811656Y

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