Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
§ 1.
Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers Rohrbach werden im § 2 näher bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Kleinzell und Sankt Ulrich (Gerichtsbezirk Neufelden) bestimmt. Die genaue Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist aus den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) im einzelnen ersichtlich.
Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
10005325
Dokumentnummer
NOR12059198
alte Dokumentnummer
N4196811615Y
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